In Bezug auf mehrere Anfragen bezüglich Osterfeuer wird folgendes mitgeteilt:
Aufgrund des Luftreinhaltegesetzes (Bundesgesetz) ist das Verbrennen von biogenen Materialien verboten.
Gem. §1 Abs. 2a der Ausnahmeverordnung über das Verbrennungsverbot biogener Materialen, LGBl. 8102/3, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 41/2020 sind Osterfeuer im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag davon ausgenommen.
Lediglich im Gefährdungsbereich des Waldes sind auch diese Brauchtumsfeuer verboten.
![pixabay.com Osterfeuer]()