Kundmachung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl 2010

17.03.2010


 
 
 
 
 
 


Stadtgemeinde Kirchschlag
in der Buckligen Welt, NÖ
2860 Kirchschlag/BW., Verwaltungsbezirk Wr. Neustadt
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KUNDMACHUNG
des Ergebnisses der Gemeinderatswahl
 
 

Bei der am 14. März 2010 stattgefundenen Gemeinderatswahl wurden

2.220

Stimmen abgegeben.

49

Stimmzettel waren ungültig.

 
Von den gültig 2.171 abgegebenen Stimmen haben erhalten:

 

Partei

Stimmen

Mandate

Volkspartei Kirchschlag (ÖVP)

1.459

15

Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)

581

5

Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)

131

1

 
Die Anzahl der zu vergebenden Gemeinderatsmandate beträgt: 21
 
 
Folgende Wahlwerber/innen sind zu Mitgliedern des Gemeinderates gewählt worden:
 

Partei

Mitglied des Gemeinderates

ÖVP

Josef Freiler

ÖVP

Kager Karl

ÖVP

Franz Pichler-Holzer

ÖVP

Ernst Reithofer-Schwarz

ÖVP

Ernst Bauer

ÖVP

Karl Rasner

ÖVP

Ing. Josef Schier

ÖVP

Ing. Johann Riegler

ÖVP

Peter Baueregger

ÖVP

Maria Reithofer

ÖVP

Gerhard Pretsch

ÖVP

Markus Pichler

ÖVP

Georg Seidl

ÖVP

Renate Beiglböck

ÖVP

Gottfried Reisner

SPÖ

Friedrich Fuchs

SPÖ

Hermann Pernsteiner

SPÖ

Maria Wittmann

SPÖ

Peter Mayrhofer

SPÖ

Alois Trobollowitsch

FPÖ

Franz Werner Abel


 
 
Die nicht gewählten Wahlwerber/innen sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Gemeinderatsmandat ihrer Parteiliste erledigt ist.
 
Das Wahlergebnis kann von dem/der zustellungsbevollmächtigten Vertreter/in einer Partei, die rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat (§ 29 NÖ GRWO 1994, LGBl. 0350), und von jedem/jeder Wahlwerber/in, der/die behauptet, in seinem/ihrem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren durch Beschwerde angefochten werden (§ 56 NÖ GRWO 1994, LGBl. 0350).
 
Die Beschwerde muss schriftlich binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag des Anschlages dieser Kundmachung bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigkeitserklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten. Über die Beschwerde entscheidet die Landes-Hauptwahlbehörde (§ 57 NÖ GRWO 1994, LGBl. 0350).
 
Kirchschlag in der Buckligen Welt, am 15. März 2010
 
 
Der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde:

Franz Pichler Holzer
  
 
Angeschlagen am: 15.03.2010
Abgenommen am: ……………………..